Des Evangelischen Frauenvereins e. V. Brombach
§1
Der Verein „Evangelischer Frauenverein e.V. Brombach“ hat seinen Sitz in Brombach und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., Karlsruhe.
A. Zweck und Aufgabe des Evangelischen Frauenvereins §2
Der Evangelische Frauenverein hat die Aufgabe, im Sinne der evangelischen Diakonie und der evangelischen Kirchengemeinde Brombach tätig zu sein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Unterstützung der Kindergärten in Lörrach-Brombach und durch Maßnahmen zugunsten alter, behinderter und anderer hilfsbedürftiger Einwohner von Lörrach-Brombach.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein möchte mithelfen, soweit es in seinen Kräften steht, Notstände in den Familien zu lindern, Kinderreichen, Wöchnerinnen, Kranken und Hilfsbedürftigen beizustehen, Alte und Einsame erfahren zu lassen, dass sie nicht vergessen sind.
Ebenfalls unterstützt der Evangelische Frauenverein die drei Kindergärten im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
B. Organisation des Evangelischen Frauenvereins e.V. Brombach §3
Alle Personen – gleich welcher Konfession sie angehören – können Mitglied des Vereins werden, indem sie durch einen Beitrag die Aufgabe mittragen helfen. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Mitgliedschaft kündigen.
§4 Mitgliederversammlung
Jährlich hält der Verein eine Mitgliederversammlung ab, zu der die Mitglieder des Evangelischen Frauenvereins eingeladen werden. Die Mitglieder sind durch die Präsidentin oder deren Stellvertreterin, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche zuvor durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen einzuladen.
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Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen das Wohl des Vorstandes. Es ist ihr jährlich ein Bericht über die Schrift- und Kassenführung zu geben, um daraufhin dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Ferner hat die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sowie eine etwaige Auflösung des Vereins zu beschließen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen und in der jeweiligen Hauptversammlung über die Beihaltung oder Änderung derselben zu befinden.
Gültigkeit der Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§5
Die Generalversammlung des Evangelischen Frauenvereins wählt mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorstand auf die Dauer von 6 Jahren. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes unter der Zeit beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied.
Die Amtszeit der so hinzutretenden Vorstandsmitglieder währt bis zum Ablauf der Amtsdauer des ersetzten Vorstandsmitgliedes.
Jedes Mitglied des Vorstandes, auch die Präsidentin, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aus dringenden Gründen von seinem Amt abberufen werden.
Zum Vorstand zählen ein Beirat, der jeweilige Ortspfarrer und der Ortsvorsteher.
§6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§7
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Evangelischen Frauenvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
C. Tätigkeit des Vorstandes §8
Der Vorstand (ca. 15 Frauen) wählt die Präsidentin, deren Vertreterin, die Schriftführerin und die Rechnerin. Sollte eine der Frauen zurücktreten, so wird wieder innerhalb des Vorstandes neu gewählt. Der Evangelische Frauenverein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin, die Schriftführerin und durch die Rechnerin; jeweils zwei der genannten Personen vertreten gemeinsam.
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§9
Der Vorstand führt seine Geschäfte und tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins. In dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin mit zwei weiteren Vorstandsfrauen selbständig. Sie hat darüber dem Gesamtvorstand in der nächsten Sitzung Bericht abzulegen. Über jede Versammlung der Mitglieder und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das durch die Versammlungsleiterin oder deren Vertreterin und die Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 10
Jedes Vorstandsmitglied hat einen Bezirk zu betreuen, macht Besuche bei kranken und alten Menschen, wirbt für den Verein und lässt sich über notwendige Unterstützungsfälle unterrichten. Die jährliche Mitgliederbeiträge werden von den Vorstandsfrauen eingezogen und mit der zuständigen Rechnerin des Evangelischen Frauenvereins abgerechnet.
§ 11 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidentinnen
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um das Wohl des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder falls diese Personen sich diese besonderen Verdienste als Präsidentinnen erworben haben, zu Ehrenpräsidentinnen ernennen. Als Zeichen der Ehrung wird eine Urkunde überreicht. Auf diese Weise geehrte Personen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 12 Rechnungsführung, Protokollführung
Die Kassengeschäfte des Vereins sind durch eine Kassenverwalterin zu führen. Für alle Kassengeschäfte (Einnahmen und Ausgaben) müssen schriftliche Anweisungen vorhanden sein, die durch die Präsidentin oder deren Stellvertreterin unterzeichnet und als Belege aufzubewahren sind. Vor jeder Jahreshauptversammlung ist ein Rechnungsabschluss zu fertigen, aus dem die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten hervorgeht. Außerdem ist eine Aufstellung des Sach- und Kapitalvermögens vorzulegen. Das Wirtschaftsjahr läuft somit jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Dieser Jahresabschluss ist jeweils durch zwei Vereinsmitglieder zu prüfen.
Die Schriftführerin hat Niederschriften aller Versammlungen zu fertigen und unterstützt die Präsidentin weitgehend in der Erledigung des Schriftwechsels. Sie ist außerdem für ordnungsgemäße Führung des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich.
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Kassenprüferinnen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. § 13
Satzungsänderung
Ein Beschluss über die Änderung oder Neufassung der Vereinsatzung gilt als zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der bei der maßgeblichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Evangelischen Frauenvereins e.V. Brombach oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von diesen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Evangelische Kirchengemeinde Brombach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
In Kraft treten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2014 beschlossen und tritt am 01.04.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 26.03.2010 außer Kraft.
Eine Ausfertigung hiervon erhält das Amtsgericht Lörrach – Registergericht – Lörrach-Brombach, den 21.03.2014
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